Geruchproblem im Fall Messie-Syndrom: kann es ein Kündigungsgrund des Mietvertrages sein?
Meist auf dem Fussboden seiner Wohnung stapelte der Mieter eine Unmenge Flaschen, Kartons, Plastiksäcke, Zeitschriften und Kleidungsstücke. Eingangsbereich ist stark vermüllt (ohne Lebensmittelvermüllung) und gesperrt. Korridor und Laufwege sind nicht mehr frei. Irgendwie stinkt es schon langsam wenn man an seiner Tür vorbei geht. Das führt zu einem muffigen oder sonst unzuträglichen Geruch in der Wohnung und veranlasst den Vermieter die sofortige (fristlose) Kündigung auszusprechen. Für den Vermieter ist zumutbare Grenze erst dann überschritten, wenn zum Beispiel Gerüche Außenwirkung entfalten, also etwa im Treppenhaus bemerkbar sind. Aussenwirkungen der Vermüllung sind entscheidend: Das alleine sei aber noch kein wichtiger Grund für eine Wohnungskündigung werden aber das Gericht befinden, schliesslich habe es sich nicht um biologischen Müll gehandelt. Die für den Vermieter zumutbare Grenze sei erst dann überschritten, wenn der Geruch "Aussenwirkung" entfalte, also zum Beispiel im Treppenhaus bemerkbar ist.
Erst bekommt der Messie-Betroffene eine Abmahnung anschliessend kommt die Kündigung des Mietvertrages:
Das Gericht würde zu Ausdruck bringen, dass es wohl im Falle der Ablagerung von biologischem Müll anders entschieden hätte, d. h. die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen hätte. Biologischer Müll bedeutet im die Gefahr eines Befalles mit Ungeziefer, insweit wäre dann die (Bau-)Substanz der Wohnung konkret gefährdet. Der Vermieter soll den Mieter wegen der vorgefundenen Zustände zunächst abmahnen. Wird die Wohnung dann nicht fristgerecht entmüllt, so dürfte in aller Regel eine ordentliche Wohnungskündigung wegen vertragswidrigem Gebrauch gerechtfertigt sein. | |