Schweiz: Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter, Objektbesitzer oder Hausverwaltung:Messie-Syndrom und Kündigung des MietobjektesIn einer Wohnanlage eines Eigentümers, einer Hausverwaltung, einer Genossenschaft sieht das hingegen ganz anders aus. Schutzlos sind Vermieter nicht, ebenso betroffene Mitbewohner. Gleichwohl muss durch entsprechende Abmahnung der Mieter schnell aufgefordert werden, sein Verhalten zu ändern und seine Wohnung in Ordnung zu bringen, zu entrümpeln und gegebenenfalls zu renovieren.
Fristlose Kündigung:
Der Mieter hatte Müll und Gerümpel in der Wohnung abgelagert, wodurch Gerüche entstanden, die die Mitbewohner belästigten und im Weiteren eine konkrete Gefährdung der Bausubstanz durch den Müll gegeben war. Grundsatz lautet: Es lag auch eine erhebliche Vertragsverletzung vor, da durch Müll und Gerümpel eine Belästigung entstanden war, ausserdem bestand die konkrete Gefahr einer Schädigung der Bausubstanz. Dies ist nach Auffassung des Gerichtes dann der Fall, wenn durch den Müll Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall Folge der Vermüllung sind. Ausserdem besteht die Gefahr der Ungezieferbildung bzw. sonstigem Schädlingsbefall in der Wohnung, ohne dass dieser bereits konkret festgestellt worden sein muss. Eine reine Sammelwut (durch Zeitungen zugestellter Flur und unzugängliche Räume) oder Geruch aus der Wohnung, der nicht auf Müll zurückzuführen ist, als auch die Ablagerung von Sperrmüll in der Wohnung, von dem keine Gerüche ausgehen, reicht hingegen nicht aus, um eine Kündigung zu begründen.
Schnelles Handeln ist angesagt.
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