Schweiz: Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter, Objektbesitzer oder Hausverwaltung:Messie-Syndrom und Kündigung des MietobjektesWir sehen Immer häufiger in die Presse oder auch im Fernsehen über dem Thema vermüllter Wohnungen, Häuser und Grundstücke, verwahrlose Haushalte.Die starke Vermüllung und Verwahrlosung der Wohnung ist eine um sich greifende Zeiterscheinung, die häufig auf dem sogenannte Messie-Syndrom beruht. Sofern Betroffene in ihren eigenen vier Wänden, insbesondere ihrem Eigenheim und auf ihrem Grundstück so leben, zeigt sich ein eher geringes Interesse der Öffentlichkeit, denn es sind nur die angrenzenden Nachbarn betroffen. In einer Wohnanlage eines Eigentümers, einer Hausverwaltung, einer Genossenschaft sieht das hingegen ganz anders aus. Schutzlos sind Vermieter nicht, ebenso betroffene Mitbewohner. Gleichwohl muss durch entsprechende Abmahnung der Mieter schnell aufgefordert werden, sein Verhalten zu ändern und seine Wohnung in Ordnung zu bringen, zu entrümpeln und gegebenenfalls zu renovieren.
Fristlose Kündigung:
Die Verwahrlosung einer Wohnung und der sich daraus ergebenden Gefahr des Ungezieferbefalls und der in Folge der Verwahrlosung und Vermüllung entstehende Geruch / Gestank rechtfertigen die fristlose Kündigung, wenn der Mieter tatenlos bleibt.Der Mieter hatte Müll und Gerümpel in der Wohnung abgelagert, wodurch Gerüche entstanden, die die Mitbewohner belästigten und im Weiteren eine konkrete Gefährdung der Bausubstanz durch den Müll gegeben war. Grundsatz lautet: Der Mieter hat die ihm obliegende Sorgfalt, die Mietsache pfleglich zu behandeln, erheblich gefährdet. Es lag auch eine erhebliche Vertragsverletzung vor, da durch Müll und Gerümpel eine Belästigung entstanden war, ausserdem bestand die konkrete Gefahr einer Schädigung der Bausubstanz. Dies ist nach Auffassung des Gerichtes dann der Fall, wenn durch den Müll Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall Folge der Vermüllung sind. Ausserdem besteht die Gefahr der Ungezieferbildung bzw. sonstigem Schädlingsbefall in der Wohnung, ohne dass dieser bereits konkret festgestellt worden sein muss. Eine reine Sammelwut (durch Zeitungen zugestellter Flur und unzugängliche Räume) oder Geruch aus der Wohnung, der nicht auf Müll zurückzuführen ist, als auch die Ablagerung von Sperrmüll in der Wohnung, von dem keine Gerüche ausgehen, reicht hingegen nicht aus, um eine Kündigung zu begründen.
Schnelles Handeln ist angesagt.
Bei lang anhaltender Duldung solcher Verhaltensauffälligkeiten neigen Gerichte, unter Berücksichtigung des Einzelfalles dazu, vom Vermieter und den Mitbewohnern ein erhöhtes Mass an Verständnis und Rücksichtnahme gegenüber dem betreffenden Mieter aufzubringen. | |